
Marina Raulin
Ein gesundes neues Jahr!
Ich hoffe, Sie sind trotz der alles andere als einfachen Rahmenbedingungen gut ins neue Jahr gekommen. Der Lockdown geht nun in die Verlängerung, die Herausforderungen bleiben. Ich werde Sie auch in 2021 in gewohnter Weise weiter informieren, sobald relevante Änderungen bzw. aktuelle Informationen vorliegen.
Als Unternehmensberaterin unterstütze ich Sie gezielt, schnell und unbürokratisch bei der Bewältigung der Folgen und den zukünftigen Herausforderungen. Bleiben Sie gesund.
- Ihre Unternehmensberaterin Marina Raulin
Überbrückungshilfe III inkl. Neustarthilfe
Die Überbrückungshilfe III schließt an die Überbrückungshilfe II an. Aufgrund der Beschränkungen ab November 2020 umfasst der Förderzeitraum allerdings die Monate November 2020 bis Juni 2021. Hintergrund ist, dass auch die Unternehmen finanzielle Unterstützung erhalten sollen, die bisher weder in der Überbrückungshilfe II, noch in der November- bzw. Dezemberhilfe antragsberechtigt sind.
Was ist bisher bekannt?
- Der Förderzeitraum umfasst den November 2020 bis Juni 2021.
- Die bisher vorgesehenen unterschiedlichen Zugangswege bei der Überbrückungshilfe I und II (Nachweis Umsatzrückgang in den Vormonaten) werden bei der Überbrückungshilfe III vereinfacht. Antragsberechtigt sind alle Unternehmen, die in einem Monat im Förderzeitraum einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Die Überbrückungshilfe III kann jeweils für den betreffenden Monat beantragen. Ein darüberhinausgehender Nachweis entfällt.
- Erhöhung des Förderhöchstbetrags pro Monat von bisher 50.000 Euro auf 1,5 Millionen Euro pro Monat. Nach den Beihilfevorschriften sind derzeit insgesamt maximal 4 Millionen Euro an staatlichen Hilfen pro Unternehmen über die Kleinbeihilfe- und Fixkostenregelung möglich. Die Bundesregierung setzt sich mit Nachdruck gegenüber der Europäischen Kommission dafür ein, die beihilferechtlichen Rahmen deutlich auszuweiten.
- Die Höhe der Zuschüsse sind Abhängig vom Umsatzrückgang im entsprechenden Fördermonat und werden aus der Überbrückungshilfe II übernommen.
- Die ansetzbaren Fixkosten sind identisch mit denen aus der Überbrückungshilfe II. Zusätzlich werden in der Überbrückungshilfe III die ansetzbaren Fixkosten wie folgt erweitert:
- Marketing- und Werbekosten
- Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis zu einer Höhe von 50 %
- Bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten.
- Zusätzlich zu den Umbaukosten für Hygienemaßnahmen werden Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) bei den Fixkosten berücksichtigt. Für beide Bereiche werden nunmehr auch Kosten berücksichtigt, die außerhalb des Förderzeitraums entstanden sind. Konkret werden entsprechend angemessener Kosten bis zu 20.000 Euro pro Monat erstattet, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind.
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- Für die Pyrotechnikindustrie, die sehr stark unter dem Ausfall des Silvesterfeuerwerks gelitten hat, gilt eine branchenspezifische Regelung. Sie können eine Förderung für die Monate März bis Dezember 2020 beantragen. Zusätzlich können Lager- und Transportkosten für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 zum Ansatz gebracht werden.
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- Die Reisebranche gehört zu den am stärksten betroffen Branchen. Durch eine umfassende Berücksichtigung der Kosten und Umsatzausfälle durch Absagen und Stornierungen wird die Branchenbelastung deutlich abgefedert. Die bisher vorgesehenen Regelungen wurden nunmehr ergänzt, so dass externe Vorbereitungs- und Ausfallkosten um eine 50 prozentige Pauschale für interne Kosten erhöht und bei den Fixkosten berücksichtigt werden.
Für den Einzelhandel wird die Überbrückungshilfe zusätzlich wie folgt angepasst:
Da die Corona-Pandemie die Existenz vieler Einzelhändler in den Innenstädten bedroht, werden nun auch besondere Regeln für diese Branche geschaffen. Einzelhändler sollen nicht auf den Kosten für Saisonware sitzenbleiben, die aufgrund der angeordneten Geschäftsschließung nicht mehr oder nur mit erheblichen Wertverlusten verkauft werden konnte.
Für verderbliche Ware und für Saisonware der Wintersaison 2020/2021 wird eine Sonderregelung für den Einzelhandel eingeführt. Das betrifft zum Beispiel Weihnachtsartikel, Feuerwerkskörper und Winterkleidung. Es betrifft aber auch verderbliche Ware, die unbrauchbar wird, wenn sie nicht verkauft werden konnte.
Einzelhändler können daher unter bestimmten Voraussetzungen ihre Abschreibungen auf das Umlaufvermögen bei den Fixkosten berücksichtigen. Diese Warenabschreibungen können zu 100 Prozent als Fixkosten zum Ansatz gebracht werden. Dies ergänzt die bereits vorgesehene Möglichkeit, handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50 Prozent des Abschreibungsbetrages als förderfähige Kosten in Ansatz zu bringen (siehe oben).
Die Regelung betrifft Wertverluste aus verderblicher Ware oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegender Ware (d.h. saisonale Ware der Wintersaison 2020/2021), die im Jahr 2020 eingekauft wurden.
Die Warenwertabschreibung berechnet sich aus der Differenz der kumulierten Einkaufspreise und der kumulierten Abgabepreise für die gesamte betrachtete Ware. Sonstiger Aufwand bleibt dabei unberücksichtigt; dies gilt insbesondere für den Einkaufs- und Verkaufsaufwand.
Missbrauch soll so weit wie möglich ausgeschlossen und eine effektive Kontrolle gewährleistet werden. Voraussetzung ist daher, dass das Unternehmen im Jahr 2019 aus ihrer regulären Geschäftstätigkeit einen Gewinn und im Jahr 2020 einen Verlust erwirtschaftet hat und direkt von Schließungsanordnungen betroffen ist. Für Unternehmen, die erst 2020 gegründet werden Sonderregeln gelten (noch nicht bekannt.)
Die Unternehmen haben Dokumentations- und Nachweispflichten für den jeweiligen Verbleib bzw. die Wertentwicklung der Waren zu erfüllen. Insbesondere müssen sie für die Schlussabrechnung Inventurbewertungen oder andere stichhaltige Belege für den Warenbestand und seine Veränderungen vorgelegen. Eine eidesstattliche Versicherung und eine Bestätigung durch den prüfenden Dritten zu den Angaben ist vorzulegen.
Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen, daher sind Unternehmen, die November- bzw. Dezemberhilfe erhalten haben, für diese beiden Monate nicht antragsberechtigt, Leistungen nach der Überbrückungshilfe II für diese Monate werden angerechnet.
Neustarthilfe
Was ist über die Neustarthilfe bekannt? Mit der Neustarthilfe werden Soloselbständige besonders unterstützt. Betroffene, zum Beispiel aus dem Kunst- und Kulturbereich, sollen künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 7.500 Euro für den Zeitraum Januar – Juni 2021 als steuerbaren Zuschuss erhalten. Dazu wird die bisherige Erstattung von Fixkosten ergänzt um eine einmalige Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe). Damit können Soloselbständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III sonst keine Fixkosten geltend machen können, aber dennoch hohe Umsatzeinbrüche hinnehmen mussten, einmalig 50 Prozent des Umsatzes des entsprechenden Vorkrisenzeitraums 2019 erhalten. Die Neustarthilfe ist aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung u. ä. anzurechnen.
Wer ist antragsberechtigt? Antragsberechtigt sind Soloselbständige und unständig Beschäftigte, die ansonsten im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen bzw. geltend machen können und die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 Prozent aus selbständiger Tätigkeit erzielt haben. Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbständigen während der Förderlaufzeit 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem Referenzumsatz 2019 um mehr als 60 Prozent zurückgegangen ist.
Wie hoch ist die Unterstützung? Die Betriebskostenpauschale beträgt einmalig 50 Prozent des siebenmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 7.500 Euro. Um den Referenzumsatz 2019 zu bestimmen, wird der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 zugrunde gelegt (Referenzmonatsumsatz).
Werden Sozialleistungen auf die Neustarthilfe angerechnet? Auf Leistungen der Grundsicherung und ähnliche Leistungen ist die Neustarthilfe aufgrund ihrer Zweckbindung nicht anzurechnen.
Wie erfolgt die Auszahlung? Die Neustarthilfe wird als Vorschuss ausgezahlt werden, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Januar bis Juni 2021 bei Antragstellung noch nicht feststehen. Sollte der Umsatz während der Laufzeit anders als zunächst erwartet bei über 40 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen.
Muss die Neustarthilfe zurückbezahlt werden? Es handelt sich um einen unbürokratischen und schnellen Zuschuss, der – wenn die Antragsvoraussetzungen vorliegen – nicht zurückzuzahlen ist. Ab wann kann man Anträge stellen? Die Antragstellung der Überbrückungshilfe III, die die Neustarthilfe enthält, soll ab Ende Januar 2021 möglich sein. Sobald uns weitere Informationen vorliegen informiere ich Sie an dieser Stelle.
Die hier dargestellten Hilfen sind eine Auswahl von Möglichkeiten und sind so nicht vollständig aufgeführt. Über die Richtigkeit dieser Angaben zur Förderung übernehme ich keine Haftung. Bitte beachten Sie auch die Programme des jeweiligen Bundeslandes. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
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